Sind
nach dem Tode eines Menschen dessen Erben unbekannt, und ist
der Nachlass fürsorgebedürftig, so kann das Nachlassgericht
eine Nachlasspflegschaft anordnen.
Die
Nachlasspflegschaft ist das wichtigste und umfassendste
Mittel des Nachlassgerichts zum Schutze eines fürsorgebedürftigen
Nachlasses.
Das
Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet drei Fälle
der Nachlasspflegschaft:
1.
Sicherungspflegschaft nach § 1960 BGB
(1)
Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für
die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis
besteht. Das gleich gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn
ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2)
Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln,
die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen
und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger
(Nachlasspfleger) bestellen.
(3)
Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger
keine Anwendung.
2.
Klagepflegschaft nach § 1961 BGB
Das
Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs.
1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung
zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches,
der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten
beantragt wird.
3.
Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB
Die
Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft
zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung)
angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet
ist.
Die Tätigkeit des Nachlasspflegers ist auf die Sicherung,
Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses zugunsten der Erben
gerichtet, die noch festzustellen sind.
In
einer Vielzahl von Nachlasspflegschaftsverfahren sind die
Nachlässe jedoch überschuldet. Die Nachlasspflegschaft
führt dann zu vollständigen Liquidation des Nachlasses,
wenn das vorhandene Nachlassvermögen für die Einleitung
eines Nachlassinsolvenzverfahrens nicht ausreicht.