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Wissenswertes zur Nachlasspflegschaft

Sind nach dem Tode eines Menschen dessen Erben unbekannt, und ist der Nachlass fürsorgebedürftig, so kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen.

Die Nachlasspflegschaft ist das wichtigste und umfassendste Mittel des Nachlassgerichts zum Schutze eines fürsorgebedürftigen Nachlasses.

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet drei Fälle der Nachlasspflegschaft:

1. Sicherungspflegschaft nach § 1960 BGB

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das gleich gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

2. Klagepflegschaft nach § 1961 BGB

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

3. Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.


Die Tätigkeit des Nachlasspflegers ist auf die Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses zugunsten der Erben gerichtet, die noch festzustellen sind.

In einer Vielzahl von Nachlasspflegschaftsverfahren sind die Nachlässe jedoch überschuldet. Die Nachlasspflegschaft führt dann zu vollständigen Liquidation des Nachlasses, wenn das vorhandene Nachlassvermögen für die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nicht ausreicht.

 
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